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HF-Kabel & HF-Verbinder
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2002     Inh. K. Kusch
 

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§ 4 Leistungsfreiheit, Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht, Verzugsschäden

4.1. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

4.2. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind.

4.3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und nicht von uns zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg haben wir, so weit nicht anders vereinbart, nicht zu vertreten. Können wir in diesem Fall nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Besteht in diesem Fall ein Lieferhindernis über die angemessene verlängerte Lieferfrist hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.4. Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht. Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Vertragsaufhebung berechtigt.

4.5. Geraten wir in Verzug, so gilt Folgendes:

4.5.1. Liegt ein Fixgeschäft vor oder kann der Vertragspartner geltend machen, dass sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages fortgefallen ist oder beruht der Verzug auf einer von uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, so haften wir für Verzugsschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.5.2. Haben wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und liegt kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Ziffer 4.5.1. vor, so ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.5.3. In anderen Fällen ist unsere Verzugshaftung auf maximal 5 % des Lieferwertes begrenzt.

4.5.4. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Vertragspartners sind hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

§ 5 Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ und bei Lagerware „ab Lager“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort - auch bei frachtfreier Zusendung und /oder Zusendung durch eigene Leute oder Fahrzeuge - auf Gefahr des Bestellers.

 

 

Stand April 2018