Angebote nur für Industrie, Handwerk und die freien Berufe.
HF-Kabel
& HF-Verbinder
seit
1961
Inh. M. Kusch
Tel. 0231
25 72 41 Fax 0231
25 23 99
E-Mail:info@friedrich-kusch.de
AGB
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
Manfred
Kusch, Friedrich Kusch, Dorfstraße
63 – 65, 44143 Dortmund,
Tel. 0231 25 72 41
Fax:
0231 25 23 99
Geschäftszeiten:
Fr. 8.30 - 15.00 Uhr
E-Mail: info@friedrich-kusch.de
USt.-ID: DE 811 974 977
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für
Unternehmer
§ 1
Geltungsbereich, Vertragssprache
(1) Alle Verkäufe von Friedrich
Kusch, Dorfdtr. 63-65, 44143 Dortmund (nachfolgend auch „Anbieter“ bzw.
„Verkäufer“ genannt) im Verkehr mit Unternehmen erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil
aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern über die von uns
angebotenen Produkte schließen.
(2) Die vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d.
§§ 14, 310 Abs.1 BGB.
(3) Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer
Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein
Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder
eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis
mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(4) Die Vertragssprache ist
Deutsch.
§ 2
Vertragsschluss, Angebote
(1) Alle Angebote des Anbieters sind
freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Bestellungen oder Aufträge kann der Anbieter innerhalb von 10 Tagen nach
Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die
Rechtsbeziehungen zwischen Anbieter und dem Kunden ist der schriftlich
geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Anbieters vor
Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche
Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt,
sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie
verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der
getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern
oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Anbieters nicht berechtigt,
hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(4) Angaben des Anbieters zum Gegenstand
der Lieferung oder Leistung sowie unsere Darstellungen desselben (z.B.
Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung
voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern
Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche
Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften
erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von
Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Anbieter behält sich das
Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und
Kostenvoranschlägen sowie dem Kunde zur Verfügung gestellten Zeichnungen,
Abbildungen, Prospekten, Katalogen, und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln
vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des
Anbieters weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie
bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat
auf Verlangen des Anbieters diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben
und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn
Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen
hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum
Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den
Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr-
oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich
in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei
Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die
Listenpreise des Anbieters zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als
vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen
Listenpreise des Anbieters (jeweils abzüglich eines vereinbarten
prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig
Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungen
innerhalb von 10 Tagen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart
ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Anbieter.
Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall
gesondert vereinbart wird. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind
die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 %
p. a.
zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden
im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden
oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig,
soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss
des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung
der offenen Forderungen des Anbieters durch den Kunde aus dem jeweiligen
Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die
derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4
Lieferung und Lieferzeit/ Höhere Gewalt
(1) Vom Anbieter in Aussicht gestellte Fristen und Termine
für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn,
dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder
vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich
Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den
Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Der Anbieter kann – unbeschadet seiner Rechte aus
Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer-
und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und
Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen
vertraglichen Verpflichtungen dem Anbieter gegenüber nicht nachkommt.
(3) Der Anbieter haftet nicht für Unmöglichkeit der
Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt
oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare
Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der
Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige
oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden
sind, die der Anbieter nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem
Anbieter die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist
der Anbieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender
Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben
sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung
die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch
unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Anbieter vom Vertrag
zurücktreten.
§ 5
Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme gegenüber
Unternehmern
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist Ahlen soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet
der Anbieter auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die
Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem
pflichtgemäßen Ermessen des Anbieters.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des
Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an
den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Dritten auf den Kunde über. Dies gilt auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder der Anbieter noch andere Leistungen (z.B.
Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder
die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunde liegt, geht
die Gefahr von dem Tag an auf den Kunde über, an dem der Liefergegenstand
versandbereit ist und der Anbieter dies dem Kunde angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei
Lagerung durch den Anbieter betragen die Lagerkosten 0,25 % des
Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche.
Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten
bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Anbieter nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die
Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern der Anbieter auch die
Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
- der Anbieter dies dem Kunde unter Hinweis auf die
Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme
aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage
vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat
(z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit
Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
- der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus
einem anderen Grund als wegen eines dem Anbieter angezeigten Mangels, der
die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt,
unterlassen hat.
§ 6
Gesetzliche Mängelhaftungsrechte und Verjährung
Ihre
Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Kaufsache verjähren in einem
Jahr ab Gefahrübergang. Von dieser Regelung ausgenommen sind folgende Ansprüche
-
auf Schadensersatz
- wegen arglistig verschwiegenen Mängeln
- aus einer ggf. gegebenen Garantie
- auf Rückgriff nach §§ 445a, 478 BGB
- wegen Mängeln bei Baustoffen und Bauteilen, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Für
diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Im Falle einer ggf. gegebenen Garantiedauer gilt zugunsten des Käufers die
längere Frist.
§ 7
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
Wir
schließen die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus,
sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) betreffen. Gleiches
gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und unserer
gesetzlichen Vertreter. Zu den vertragswesentlichen Pflichten gehört
insbesondere die Pflicht, Ihnen die Sache zu übergeben und Ihnen das
Eigentum daran zu verschaffen. Weiterhin haben wir Ihnen die Sache frei von
Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
§ 8
Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient
der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den
Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über (einschließlich
Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten
Kontokorrentverhältnis).
(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen
Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden
Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware
wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für
den Verkäufer.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum
Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen
sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so
wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers
als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder –
wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert
der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das
Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis
des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für
den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten
sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder
– im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur
Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine
der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer,
soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an
der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(f) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende
Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der
Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer
ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der
Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen,
wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung
bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer
widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen
Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im
Verwertungsfall widerrufen.
(g) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere
durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des
Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die
Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht
in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür
der Käufer dem Verkäufer.
(h) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an
ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die
Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
(i) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück
(Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(1) Gegen Forderungen des Anbieters kann der Kunde nur mit
solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig
festgestellt oder entscheidungsreif sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Kunde nur insoweit befugt, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht
stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif
ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der
Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Anbieter und dem Kunde nach Wahl des Anbieters Ahlen oder der
Sitz des Kunden. Für Klagen gegen den Anbieter ist in diesen Fällen jedoch
Ahlen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über
ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunde
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen
rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vert
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten,
wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand:
16.05 2019