HF-Kabel & HF-Verbinder
seit
2002
Inh. K. Kusch
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AGB
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
Katja Kusch, Onlineshop Kabel Kusch, Dorfstraße
63 – 65, 44143 Dortmund,
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Online-Plattform (OS-Plattform) zu außergerichtlichen Streitschlichtung
Als Onlinehändler sind wir [Kusch@kabel-Kusch.de]
verpflichtet, Sie auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS)
der Europäischen Kommission hinzuweisen. Diese ist über die folgende
Internetadresse erreichbar: |
§ 1 Geltungsbereich, Schriftform |
1.1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden von uns
nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die
Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. |
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantieerklärungen. |
1.3. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich bei Vereinbarungen erwähnt werden. |
1.4 Es wird gemäß § 312 i Abs. 2 Satz 2 BGB vereinbart, dass der Kunde auf die Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 i Abs. 1 Nr. 1 - 3 BGB verzichtet. |
§ 2 Angebote, Vertragsabschlüsse, Vertragsunterlagen, Vertragsinhalt |
2.1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend.
Vertragsangebote können wir innerhalb von einer Woche annehmen. |
2.2. Abbildungen und Angaben in Werbeunterlagen und
sonstigen Darstellungen sind unverbindlich. |
2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und
sonstigen Dateien oder Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere
für solche Dateien oder Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind;
vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. |
2.4. Mangels anderer Vereinbarungen gelten als
technische Vertragsunterlagen die vereinbarten Zeichnungen, Muster,
Beschreibungen und andere Unterlagen, wobei für Rohstoffe die handelsüblichen
Werkstoff-Normen, Bezeichnungen und DIN-Toleranzen maßgebend sind.
Gewichtsangaben sind hierbei unverbindlich. |
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen,
Vorfälligkeit, Rücktrittsrecht,
Verzug, |
3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise ab Lager (bei Lagerware) oder Werk in Euro, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zöllen oder anderer Nebenkosten, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Im Falle vereinbarter Anlieferung erfolgt Lieferung frei Bordsteinkante bei der vereinbarten Abladestelle. In diesem Falle ist der Kunde zwecks Sicherstellung einer reibungslosen Entladung verpflichtet, das für die Entladung erforderliche Personal und Gerät rechtzeitig auf seine Kosten zu stellen. Es wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an den Abladeort anfahren und unverzüglich entladen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden dadurch entstehende Mehrkosten gesondert berechnet. |
3.2. Für Bestellungen gilt die am Tag der Bestellung gültige Preisliste. Treten zwischen Auftragserstellung und Lieferung Materialpreis- oder Lohnerhöhungen ein, behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor. |
3.3. So weit nicht anders vereinbart, erfolgt die
Zahlung vorab per Vorkasse durch Banküberweisung oder per Rechnung. Ist Lieferung gegen Rechnung vereinbart, hat die
Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen. |
3.4. Wir sind nicht verpflichtet, Zahlung per Scheck
oder Wechsel anzunehmen. Nehmen wir solche an, erfolgt dies lediglich
erfüllungshalber. |
3.5. Kommt der Vertragspartner bei Teilzahlungen mit
mindestens zwei Raten in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesamte Forderung,
auch aus anderen Rechnungen, fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel
angenommen wurden. In diesem Falle werden die Papiere gegen sofortige
Barzahlung zurückgegeben. |
3.6. Wenn nach Vertragsschluss in den
Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eine wesentliche Veränderung oder
Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung
gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage des Vertragspartners zwar bereits im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, jedoch erst im Nachhinein bekannt
wurde, können wir unsere Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern.
Dies gilt insbesondere für Fälle, in welchen erfolglose
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechselprotest, Scheckprotest,
Eigeninsolvenzantrag, Moratoriumsbestrebungen, Liquidation oder ähnliches
gegeben sind. Wir können dem Vertragspartner in diesen Fällen eine Frist zur
Erbringung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung setzen. Sofern unter
den vorgenannten Voraussetzungen die Gegenleistung oder Sicherheit trotz
Fristsetzung nicht erbracht wird, haben wir ein Rücktrittsrecht. |
3.7. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so
sind wir berechtigt, wenn nicht eine Nachfristsetzung nach dem Gesetz
entbehrlich ist, die Ware nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist
zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Vertragspartners zu betreten und
die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware
untersagen. |
3.8. Wird von uns gelieferte Ware zurückgenommen, so
wird diese Ware dem Vertragspartner unbeschadet der Geltendmachung weiterer
Schadensersatzforderungen mit einem angemessenen Abschlag gutgeschrieben und
auf unsere offene Forderung angerechnet. Dem Vertragspartner bleibt es
vorbehalten, eine geringere Wertminderung im Einzelfall nachzuweisen. |
3.9. Gegen unsere Forderungen kann nur mit
unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
Die Widerklage ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist nur befugt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend
zu machen, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht. |
§ 4 Leistungsfreiheit, Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht, Verzugsschäden |
4.1. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. |
4.2. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der
Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie zumutbar sind. |
4.3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder
sonstiger nicht von uns verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und
nicht von uns zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen,
Rohstoffmangel, Krieg haben wir, so weit nicht anders vereinbart, nicht zu
vertreten. Können wir in diesem Fall nicht innerhalb der vereinbarten
Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Besteht in
diesem Fall ein Lieferhindernis über die angemessene verlängerte Lieferfrist
hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. |
4.4. Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht
einhalten, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb
angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht.
Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum
Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Vertragsaufhebung berechtigt. |
4.5. Geraten wir in Verzug, so gilt
Folgendes: |
4.5.1. Liegt ein Fixgeschäft vor oder kann der Vertragspartner geltend machen, dass sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages fortgefallen ist oder beruht der Verzug auf einer von uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, so haften wir für Verzugsschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
4.5.2. Haben wir, unsere Vertreter oder unsere
Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und liegt kein
Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Ziffer 4.5.1.
vor, so ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
4.5.3. In anderen Fällen ist unsere Verzugshaftung auf maximal 5 % des Lieferwertes begrenzt. |
4.5.4. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Vertragspartners sind hierdurch nicht ausgeschlossen. |
§ 5 Gefahrübergang |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ und bei Lagerware „ab Lager“
vereinbart. Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als
dem Erfüllungsort - auch bei frachtfreier Zusendung und /oder Zusendung durch
eigene Leute oder Fahrzeuge - auf Gefahr des Bestellers. |
§ 6 Mängelansprüche |
6.1. Gelieferte Waren sind vom Kunden, soweit dies
nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, unverzüglich nach Ablieferung
zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist uns unverzüglich Anzeige zu
machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es
sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware
auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. § 377 HGB bleibt unberührt.
Seiner Untersuchungspflicht ist der Kunde auch im Falle des Rückgriffes des
Unternehmers nach § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von
seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch
in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. |
6.2. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir unter
Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden
berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt bei
diesen Verträgen nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. Diese
Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB. |
6.3. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege,- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde. Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB. |
6.4. Die Mängelansprüche des Kunden einschließlich der Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht im Fall des Rückgriffs nach § 478 BGB, dies gilt ferner nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen. Im Fall des § 438 I Nr. 2 b BGB (Sachen für Bauwerke) verjähren die Mängelansprüche des Vertragspartners in 2 Jahren. Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche. |
§ 7 Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz |
7.1. Im Fall unserer vertraglichen Haftung auf
Schadensersatz gilt folgendes: |
7.1.1. Sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen
Pflichtverletzung durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen
beruhen, haften wir auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Beruhen die Ansprüche auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns
oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, so ist die Haftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
7.1.2. Sofern wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine Pflicht verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut - und kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Ziffer 7.1.1. vorliegt - ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
7.1.3. Soweit unter den Ziffern 7.1.1. und 7.1.2.
nichts anderes bestimmt ist, ist unsere Haftung auf Schadensersatz
ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch, soweit gegen uns als Lieferanten
Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB geltend gemacht werden. |
7.2. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter Ziffer 7.1. gelten auch für sonstige Ansprüche, insbesondere deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. |
7.3. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter Ziffer 7.1. gelten nicht für gegebenenfalls bestehende Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten auch nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder einen Leistungserfolg oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben und der Garantiefall eingetreten ist oder das Beschaffungsrisiko sich realisiert hat. |
7.4. Eine Haftung aus der Übernahme eines
Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko
ausdrücklich schriftlich übernommen haben. |
7.5. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 7.1. bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet. Diese Ziffer gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. |
7.6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die |
7.7. Für Verzugsschäden besteht eine Sonderregelung in Art. 4 Ziffer 4.5 |
7.8. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
§ 8 Ergänzende und abweichende Regelungen bei internationalen Verträgen |
8.1. Hat der Kunde seine Niederlassung außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland, so gelten folgende Regelungen: |
8.1.1. Wir haften nicht für die Zulässigkeit der nach
dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung der gelieferten Sache nach den
Vorschriften des Empfängerlandes. Wir haften ebenso nicht für dort anfallende
Steuern. |
8.1.2. Wir haften nicht für durch staatliche
Maßnahmen, insbesondere Einfuhr- oder |
8.2. Hat der Kunde seine Niederlassung außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland und findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG,Wiener UN-Kaufrecht) in
seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung, so gelten außerdem folgende Regelungen: |
8.2.1. Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen
der Schriftform. |
8.2.2. Anstelle von Art. 6 und 7 gilt: |
8.2.2.1. Wir haften dem Kunden auf Schadensersatz
nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern eine Vertragsverletzung auf
einer von uns, von unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Wir haften auch
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen. |
8.2.2.2. Sind gelieferte Kaufsachen vertragswidrig,
so steht dem Kunden das Recht auf Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur
dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem
Kunden unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden
Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur
Mangelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl und/oder führt
sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, so ist der Kunde nach seiner Wahl
berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu
verlangen. Hierzu ist der Kunde auch berechtigt, wenn die Mangelbeseitigung
eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die
Erstattung etwaiger Auslagen des Kunden besteht. |
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung |
9.1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis
zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag, bei Bestehen einer laufenden
Geschäftsverbindung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dieser vorbehalten.
Dies gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist sowie für künftige
Forderungen. |
9.2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware
pfleglich zu behandeln, insbesondere fachgerecht zu lagern; er ist ferner verpflichtet,
sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. |
9.3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter
hat uns der Kunde zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage aus § 771 ZPO)
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem.
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. |
9.4. Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der mit uns vereinbarte Faktura-Endbetrag (einschl. MwSt.). Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteil an dem Miteigentum entspricht. Zu sonstiger Veräußerung der Ware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. |
9.5. Zur Einziehung der Forderung aus der
Weiterveräußerung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber
dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die
Abtretung mitteilt. |
9.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten
Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht
des Kunden an gelieferter Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird
die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Ware. |
9.7. Wird gelieferte Ware mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes der gelieferten Ware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt der Vorgang in der Weise, dass
die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, ist hiermit vereinbart, dass
der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt und das Allein- oder Miteigentum
für uns unentgeltlich verwahrt. |
9.8. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen
zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, die ihm durch
Verbindung der Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil mit einem
Grundstück, Schiff, Schiffbauwerk oder Luftfahrzeug eines anderen gegen einen
Dritten erwachsen. Art. 9 Ziffer 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. |
9.9. Der Kunde tritt uns auch diejenigen Forderungen
zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab, die er bei
Veräußerung eines eigenen Grundstücks, Schiffes, Schiffbauwerkes oder
Luftfahrzeuges, mit dem er die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil
verbunden hat, an einen Dritten erwirbt. Art. 9 Ziffer 4 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend. |
9.10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. |
§ 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand |
10.1. Für diesen
Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.10.1. Für diesen
Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
10.2. Erfüllungsort
für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist Dortmund. |
10.3. Bei Verträgen
mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen
inländischen Gerichtsstand haben, ist Gerichtsstand Dortmund. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des
Kunden zu klagen. |
§ 11 Sonstiges |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. |
Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Im Auftrage von Creditreform Boniversum teilen wir Ihnen bereits vorab dazu folgende Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO mit: Die Creditreform Boniversum GmbH ist eine Konsumentenauskunftei. Sie betreibt eine Datenbank, in der Bonitätsinformationen über Privatpersonen gespeichert werden. Auf dieser Basis erteilt Creditreform Boniversum Bonitätsauskünfte an ihre Kunden. Zu den Kunden gehören beispielsweise Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Unternehmen des Forderungsmanagements, Versand-, Groß- und Einzelhandelsfirmen sowie andere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen liefern bzw. erbringen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Teil der in der Auskunftsdatenbank vorhandenen Daten auch für die Belieferung anderer Firmendatenbanken, u. a. zur Verwendung für Adress-Handelszwecke genutzt. In der Datenbank der Creditreform Boniversum werden insbesondere Angaben gespeichert über den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, ggf. die E-Mailadresse, das Zahlungsverhalten und die Beteiligungsverhältnisse von Personen. Zweck der Verarbeitung der gespeicherten Daten ist die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Auskünfte über diese Daten dürfen danach nur erteilt werden, wenn ein Kunde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen glaubhaft darlegt. Sofern Daten in Staaten außerhalb der EU übermittelt werden, erfolgt dies auf Basis der sog. „Standardvertragsklauseln“, die Sie unter folgendem Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001D0497&from=DE einsehen oder sich von dort zusenden lassen können. Die Daten werden solange gespeichert, wie ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung notwendig ist. Notwendig ist die Kenntnis in der Regel für eine Speicherdauer von zunächst drei Jahren. Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist, andernfalls werden die Daten taggenau gelöscht. Im Falle der Erledigung eines Sachverhalts werden die Daten drei Jahre nach Erledigung taggenau gelöscht. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung taggenau gelöscht. Berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO können sein: Kreditentscheidung, Geschäftsanbahnung, Beteiligungsverhältnisse, Forderung, Bonitätsprüfung, Versicherungsvertrag, Vollstreckungsauskunft. Sie haben gegenüber der Creditreform Boniversum GmbH ein Recht auf Auskunft über die dort zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Soweit die über Sie gespeicherten Daten falsch sein sollten, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. Kann nicht sofort festgestellt werden, ob die Daten falsch oder richtig sind, haben Sie bis zur Klärung einen Anspruch auf Sperrung der jeweiligen Daten. Sind Ihre Daten unvollständig, so können Sie deren Vervollständigung verlangen. Sofern Sie Ihre Einwilligung zur Verarbeitung der bei Creditreform Boniversum gespeicherten Daten gegeben haben, haben Sie das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch denWiderruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund Ihrer Einwilligung bis zu einem etwaigen Widerruf erfolgten Verarbeitung Ihrer Daten nicht berührt. Sollten Sie Einwände, Wünsche oder Beschwerden zum Datenschutz haben, können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Creditreform Boniversum wenden. Dieser wird Ihnen schnell und vertrauensvoll in allen Fragen des Datenschutzes weiterhelfen. Sie können sich auch über die Verarbeitung der Daten durch Boniversum bei dem für Ihr Bundesland zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz beschweren. Die Daten, die Creditreform Boniversum zu Ihnen gespeichert hat, stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen, von Inkassounternehmen und von deren Kunden. Um Ihre Bonität zu beschreiben bildet Creditreform Boniversum zu Ihren Daten einen Scorewert. In den Scorewert fließen Daten zu Alter und Geschlecht, Adressdaten und teilweise Zahlungserfahrungsdaten ein. Diese Daten fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Scorewertberechnung ein. Die Creditreform Boniversum Kunden nutzen die Scorewerte als Hilfsmittel bei der Durchführung eigener Kreditentscheidungen. Widerspruchsrecht: Die Verarbeitung der bei uns gespeicherten Daten erfolgt aus zwingenden schutzwürdigen Gründen des Gläubiger- und Kreditschutzes, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten regelmäßig überwiegen oder dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Nur bei Gründen, die sich aus einer bei Ihnen vorliegenden besonderen Situation ergeben und nachgewiesen werden müssen, können Sie der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen. Liegen solche besonderen Gründe nachweislich vor, werden die Daten nicht mehr verarbeitet. Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer Daten für Werbe- und Marketingzwecke widersprechen, werden die Daten für diese Zwecke nicht mehr verarbeitet. Verantwortlich im Sinne des Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO ist die Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss. Ihr Ansprechpartner in unserem Haus ist der Consumer Service, Tel.: 02131 36845560, Fax: 02131 36845570, E-Mail: selbstauskunft@boniversum.de. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten: Creditreform Boniversum GmbH, Datenschutz |
Stand April 2018